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Mangelnde Kenntnis der Vorsorgemöglichkeiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit

Mit Einführung des Erwachsenenschutzrechts wurden Möglichkeiten geschaffen, das Selbstbestimmungsrecht im Falle der Urteilsunfähigkeit zu erhalten. Hierfür kann eine Person einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenrechtsverfügung verfassen.

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und Handlungsunfähigkeit. Die gesamte Personen- und Vermögensvorsorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr kann damit geregelt werden.

Mit der Patientenverfügung bestimmt der Verfügende, welche medizinischen und pflegerischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe nach seinem Willen eingeleitet, durchgeführt oder unterlassen werden sollen, sollte er dies aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr kundtun können.

Damit haben die Patienten Gewissheit, dass ihr Wille bezüglich medizinischer Behandlung auch dann respektiert wird, wenn sie diesen nicht mehr selbst äussern können. Gemäss einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung des gfs-zürich, werden diese gesetzlichen Möglichkeiten zur Selbstbestimmung wenig genutzt. Nur jeder Fünfte hat eine Patientenverfügung ausgefüllt und gar nur jeder zehnte hat einen Vorsorgeauftrag erstellt. Bei älteren Menschen liegen diese Anteile erwartungsgemäss etwas höher.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie dies für sich persönlich regeln möchten.

 

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