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Privatentnahmen aus der Kapitalgesellschaft

Privatentnahmen aus der Kapitalgesellschaft

Vorsicht geldwerte Leistungen

Privatentnahmen aus der selbstbeherrschten Aktiengesellschaft sind stets gut zu planen und auf steuerliche Risiken hin zu untersuchen. Ansonsten drohen von vielen Seiten Steuerrisiken, welche im Extremfall gar den Umfang der Privatentnahme selbst übersteigen können.
Diese Thematik wird eindrücklich und einfach nachvollziehbar dargestellt durch T. JAUSSI, A. NACHBUR, M. PFIRTER: Die Verrechnungssteuer – Eine «Risikosteuer» bei KMU?, in: Trex 2014 03:
"Es war einmal ein florierendes schweizerisches KMU, die Königreich AG. Herr König ist seit langer Zeit deren Alleinaktionär. Zur Verlobung macht Herr König seiner Tochter Prinzessin im Jahr 2010 ein Geschenk: sie kann den bisherigen Geschäftswagen von Herrn König von der Königreich AG zum Buchwert von CHF 20‘000 kaufen. Der Verkehrswert beträgt CHF 45‘000.
Und alle leben glücklich und zufrieden – bis Angang 2014 ein MWST-Inspektor bei der Königreich AG eine Prüfung durchführt und wegen der Übertragung des Geschäftswagens im 2010 auf dem entgeltlosen Anteil eine Aufrechnung vornimmt. Gehen wir von 8% von CHF 25‘000 und somit von CHF 2‘000 Zahllast plus Verzugszinsen aus.
Unmittelbar nach Abschluss der MWST Revision erhält die Königreich AG Post von der ESTV: Die unterpreisliche Überlassung des Geschäftswagens im Jahr 2010 stellt eine verrechnungssteuerlich relevante geldwerte Leistung dar, worauf 35% Verrechnungssteuern geschuldet sind. Aufgrund der Nachholung der Überwälzung beträgt die Verrechnungssteuer CHF 8‘750. Hinzu kommt ein Verzugszins von rund CHF 1‘250. Insgesamt verursacht die Verrechnungssteuer eine Zahllast von CHF 10‘000.
Fast gleichzeitig mit dem Erhalt der Verrechnungssteuerrechnung teilt die zuständige kantonale Steuerverwaltung der Königreich AG mit, dass sie im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 2010 eine Gewinnaufrechnung von CHF 25‘000 vornimmt. Bei Annahme eines effektiven Gewinnsteuersatzes von 20% ergibt sich eine Zahllast von CHF 5‘000 plus Zinsen. Zudem wird im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund der vollzogenen Steuerhinterziehung der einfache Betrag der hinterzogenen Gewinnsteuer, also CHF 5‘000 eingefordert.
Auf Stufe von Herrn König wird zudem die Einkommenssteuer auf dem Beteiligungsertrag von CHF 25‘000 nacherhoben; in Anwendung des Teilsteuerverfahrens (Dividendenprivileg) betragen die zu zahlende Nachsteuer sowie die wegen Steuerhinterziehung zu zahlende Busse in der Höhe der einfachen hinterzogenen Steuer je CHF 5‘000.
Das kantonale Verrechnungssteueramt teilt schliesslich mit, dass eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer von CHF 8‘750 nicht gewährt wird, weil es am Kriterium der form- und fristgerechten Deklaration bei der Einkommenssteuer fehlt.
Das Verlobungsgeschenk von CHF 25‘000 für Tochter Prinzessin hat somit bei Herr König und der Königreich AG Steuerfolgen von über CHF 30‘000 ausgelöst, wovon beinahe ein Drittel die Verrechnungssteuer betrifft."

Thomas Fisler, lic. iur. / dipl. Steuerexperte
www.advise.ag 

 

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