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Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen: ab 1. Januar 2019

In der Schweiz kann jederzeit gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne das die Rechtmässigkeit der Betreibung überprüft wird. Ab dem 1. Januar 2019 besteht nun eine Schutzmöglichkeit vor ungerechtfertigten Betreibungen. Neu werden Betreibungsämter keine Auskunft mehr über Betreibungen an Dritte erteilen, wenn der Schuldner nach Ablauf von 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch eingereicht hat, dass diese Betreibung keinem Dritten mehr angezeigt wird.

Wenn jedoch der Gläubiger innerhalb einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass der rechtzeitig ein Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte dennoch erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, erscheint die Betreibung ebenfalls wieder in den Betreibungsregisterauszügen.

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