Mit der Aktualisierung des Kreisschreibens Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden die neuen gesetzlichen Regelungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten konkretisiert. Die Regelungen sehen neu wie folgt aus:
• Abzugsfähig sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II (Bildungsstufe nach Abschluss der obligatorischen Schule). Liegt kein erster Abschluss auf dieser Stufe vor, sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20. Lebensjahr abzugsfähig, sofern es sich dabei nicht um die Ausbildungskosten bis und mit dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
• Der Abzug ist auf höchsten CHF 12'000 pro Person und Steuerperiode beschränkt.
• Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Aus- und Weiterbildung, die nicht berufsorientiert sind.
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